AGB

Allgemeine Geschäftsbedin

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

Verkäufe, Versteigerungen und Angebote der MCS Handel und deren Auftraggebern erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge mit zwischen MCS Handel und deren Auftraggebern mit Käufern (im Folgenden: Kunden), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Abschluss des Kaufvertrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Verweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Verkäufers auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart worden sind. Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.” Der Verkauf erfolgt im Regelfall nur im Auftrag Dritter, MCS Handel tritt in Sofern nur als Mittler zwischen Eigentümer und Käufer auf.

 

2. Vertragsparteien, Forderungseinzug

 

Verkäufe erfolgen Namens und für Rechnung des Auftraggebers. Verkäufer ist der in den Versteigerungs- bzw. Verkaufsunterlagen genannte Auftraggeber (im Folgenden: Verkäufer). MCS Handel ist jedoch berechtigt, die Ansprüche des Verkäufers aus Versteigerungen und Verkäufen im eigenen Namen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

 

3. Gewährleistung

 

(1) Wir bieten grundsätzlich gebrauchte Sachen zum Verkauf an. Soweit es sich ausnahmsweise um Neuware handelt, ist dies ausdrücklich angegeben. Gebrauchte Sachen weisen teilweise erhebliche Gebrauchsspuren auf und unterliegen einem höheren gebrauchs- und/oder altersabhängigen Sachmängelrisiko. Dies wird durch einen entsprechenden Preisabschlag berücksichtigt. Sie können auch ausdrücklich als beschädigt oder sogar defekt angeboten werden. Sie haben in jedem Fall die Gelegenheit, die Sachen vor einem Kauf zur Prüfung auf Mängel zu besichtigen. Die Verkäufe werden durch uns in der Regel im Auftrag des angegebenen Verkäufers durchgeführt, woraufhin sich Ihre Gewährleistungsansprüche an diesen richten. Sollte eine Besichtigung des / der Verkaufsgegenstände nicht zustande kommen, begründet dieses keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.

 

(2) Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt, wie die Sache steht und liegt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Damit werden nicht nur Gewährleistungsansprüche für Sachmängel, die im Rahmen einer zumutbaren Prüfung und Untersuchung erkennbar sind bzw. wären, ausgeschlossen, sondern es erfolgt ein umfassender Gewährleistungsausschluss, auch für verborgene Mängel.

 

(3) Bei dem Verkauf neuer Sachen beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Sachmängelansprüche ein Jahr und sie beginnt mit der Ablieferung bzw. Abholung der Ware. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung für grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden ist hiervon ausgenommen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften, wenn am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf steht (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Sachmangelansprüche sind für den Verkaufspreis nur gegen den Eigentümer bzw. Inhaber eigentumsgleicher Rechte geltend zu machen, ein Anspruch gegen den Verkäufer ist nur in proportionaler Höhe des Anspruches gegen den Eigentümer bezogen auf die gezahlte Provision (Aufgeld).

 

(4) Die vorstehenden Gewährleistungsausschlüsse umfassen auch Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bei Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch jeweils nur nach folgender Maßgabe: Die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung für grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden ist hiervon ausgenommen. Weiterhin ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Schließlich gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und auch nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

4. Katalogangaben

 

(1) Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes. Der Bieter bleibt für 14 Kalendertage oder für einen entsprechend beiderseitig vereinbarten Zeitraum vom Zeitpunkt des Aufrufs an sein Gebot gebunden.

 

(2) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an MCS Handel. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr, z.B. des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Fremdeinwirkung, Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl unmittelbar auf den Käufer über. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Käufer abgeholt wird. Das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.

 

(3) Ein Käufer, der im Namen eines Auftraggebers kauft, haftet neben diesem ebenfalls als Gesamtschuldner. MCS Handel ist berechtigt, Personen oder deren Beauftragte ohne Begründung vom Verkauf auszuschließen.

 

(4) Das vom Käufer zu zahlende Aufgeld beträgt 15 % des Höchstgebotes zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die gesamte Zahlung inkl. Provision und zzgl. gesetzlicher MwSt., muss am Tag des Zuschlages geleistet werden. Die Zahlung hat in bar oder per Überweisung zu erfolgen. In jedem Fall erfolgt die Freigabe zur Abholung erst nach abschließender unwiderrufbarer Zahlung des Kaufpreises.

 

6. Anspruch auf Erstattung.

 

1. Abnahmeverweigerung / Abnahmeverzug

 

Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung ab dem Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben oder angenommen worden sind. In diesen Fällen kann MCS Handel wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. MCS Handel oder der Verkäufer können die verkauften Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern oder erneut verkaufen. Der Käufer hat die hierdurch entstehenden tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen zu übernehmen.

 

10. Haftungsausschluss

 

(1) MCS Handel und der Verkäufer haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von MCS Handel bzw. des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften sie nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des verkauften/versteigerten Gegenstands übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 genannten Ausnahmefälle vorliegt.

 

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 11 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit dieser Bedingungen.

 

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Verzugshaftungsbegrenzung/Höhere Gewalt

 

(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

 

(2) Der Verkäufer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

12. Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

 

Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder MCS Handel bzw. eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 10 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

13. Verzug des Käufers

 

Kommt der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 7 Tage in Verzug, kann der Kaufgegenstand über die Proventura GmbH versteigert werden. Zu einem Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit die aufzurechnenden Ansprüche nicht unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. Der Käufer haftet für Kosten die durch weitere Einlagerung, Versicherung und gegebenenfalls anfallende Transportkosten sowie für alle weiteren Kosten, die dem Verkäufer durch den Verzug des Käufers entstehen.

 

14. Abtransport und Demontage

 

(1) Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Abtransport muss zu den in der Versteigerung angegebenen Terminen erfolgen. Sollte der Abholtermin nicht eingehalten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, z. B. weitere Lagerung, evtl. Auslagerung, Demontage und Abtransport. Der Käufer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim Transport am Eigentum der Verkäuferin, des Grundstückseigentümers oder des Mieters entstehen. MCS Handel und der Verkäufer behalten sich das Recht vor, Objekte, deren Demontage Schäden an Immobilien und/oder Eigentum Dritter verursachen können, mit Kautionen zu belegen.

 

(2) Bei Demontagetätigkeiten dürfen durch den Käufer am Gebäude keine Veränderungen ohne schriftliche Einwilligung des Berechtigten vorgenommen werden. Soweit Leitungen durch Wände geführt werden, müssen diese Teile vom Käufer nicht abgebaut werden. Für das Verschliessen entstehender Öffnungen innen, zum Beispiel bei Rohrleitungen oder bei unterflurmontierten Maschinenteilen, ist der Käufer nicht verantwortlich. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, entstehende Öffnungen, Löcher oder Stufen in Fussböden gegen Unfallgefahr durch Warnschilder und Absperrungen abzusichern. Sollten Öffnungen durch die Außenwände oder Dach des Gebäudes entstehen, so hat der Käufer diese Öffnungen unmittelbar nach Demontage dauerhaft fachgerecht zu verschließen. Elektro-Zuleitungen, die im Gebäude verlegt sind, dürfen durch den Käufer nicht demontiert werden. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass gekaufte Gegenstände fachgerecht und ordnungsgemäß von diesen Zuleitungen abgetrennt werden, und dass diese Zuleitungen nach Demontage der Maschinen fachgerecht isoliert werden. Gas- oder Wasser-Zuleitungen zu gekauften Gegenständen zu dürfen nur in Abstimmung mit dem Versteigerer und durch entsprechend berechtigten Fachleuten abgetrennt oder gekappt werden. Der Käufer haftet für Folgeschäden durch unsachgemäße Demontage.

 

(3) Das Betreten des Geländes des Verkäufers zum Zwecke der Besichtigung oder der Teilnahme am Versteigerungstermin erfolgt auf eigene Gefahr. Das Inbetriebsetzen von Gegenständen ist strengstens untersagt.

 

(4) Wird aufgrund des Verschuldens des Käufers oder auf dessen Verlangen ein gesonderter Abholtermin/Demontagetermin notwendig, so hat der Käufer MCS Handel hierfür eine Aufwandspauschale von € 300,00 netto zu zahlen.

 

15. Freiverkauf

 

Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche nach der Versteigerung oder im Freiverkauf erworben werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.

 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz von MCS Handel.

 

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner des Verwenders Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von MCS Handel zuständig ist. MCS Handel ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

 

(3) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.

 

 

 

 

Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

Unterhalten Sie Ihren Besucher! Machen Sie es einfach interessant und originell. Bringen Sie die Dinge auf den Punkt und seien Sie spannend.

Druckversion | Sitemap
© MCS Handel